Kündigung im Werkvertrag: Ausstieg aus einem Projekt zur Anfragebearbeitung
Der Besteller darf jederzeit aussteigen, der Auftragnehmer nur in engen Fällen. Bei Software für Kundenanfragen zählt außerdem, dass am Tag danach keine Anfrage verloren geht.
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Die Kündigung eines Werkvertrags beendet ihn für die Zukunft, und das Gesetz verteilt dieses Recht ungleich: Der Besteller darf nach § 648 BGB jederzeit aussteigen, der Unternehmer nur bei fehlender Mitwirkung oder aus wichtigem Grund. Bei Software für eingehende Kundenanfragen kommt eine praktische Frage hinzu — ob Anrufe und E-Mails am Tag danach noch ankommen.
Wer den Vertrag beenden darf — und unter welchen Bedingungen
Für den Besteller ist der Ausstieg nach § 648 BGB an keine Voraussetzung gebunden: Bis das Werk vollendet ist, kann er den Vertrag beenden, ohne einen Grund zu nennen. Der Unternehmer hat kein vergleichbares Recht. Er kann sich nur lösen, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkung trotz Frist nicht erbringt (§ 643 BGB) oder wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht (§ 648a BGB); dieses zweite Recht steht beiden Seiten zu.
Davon zu trennen ist der Rücktritt. Er wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern wickelt den Vertrag zurück, und das Gesetz gibt ihn nur bei einer Pflichtverletzung der anderen Seite: dem Besteller vor allem bei einem Mangel, grundsätzlich nach erfolglos gesetzter Frist zur Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB). Ohne Mangel oder andere Pflichtverletzung bleibt ihm nur der freie Ausstieg nach § 648 BGB. Wann ein solcher Fall vorliegt, beschreibt der Artikel Mängelhaftung. Eine bestimmte Form verlangt das Gesetz für die Beendigung eines allgemeinen Werkvertrags nicht; die Schriftform des § 650h BGB gilt nur für Bauverträge. Textform empfiehlt sich trotzdem, weil der Tag des Zugangs die Abrechnung bestimmt.
Freie Kündigung nach § 648 BGB: was von der Vergütung bleibt
Wer ohne Grund aussteigt, schuldet oft mehr als das bereits Geleistete. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich davon abziehen lassen, was er durch das Ende an Aufwendungen spart und was er durch einen anderen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet § 648 Satz 3 BGB, dass dem Unternehmer fünf Prozent der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen; wer einen anderen Betrag geltend macht, muss ihn belegen.
In der Praxis entscheidet sich die Abrechnung an der Frage, wie gut sich das Vorhaben in Teile gliedern lässt. Ist die Anbindung der Telefonanlage fertig und durch die Abnahme gegangen, die Zusammenführung des gemeinsamen Postfachs erst halb gebaut und die Statusnachricht an Kunden noch nicht begonnen, lässt sich jeder Teil einzeln bewerten. Ein Angebot mit einer einzigen Position für alles macht aus derselben Lage eine Verhandlung.
Wenn Zugänge fehlen: Mitwirkung des Betriebs und § 643 BGB
Software für die Anfragebearbeitung lässt sich nicht ohne den Betrieb bauen. Der Auftragnehmer braucht Zugang zur Schnittstelle der Telefonanlage, eine Freigabe für das gemeinsame Postfach, Administratorrechte im CRM und jemanden, der entscheidet, welcher Kanal wem zugeordnet wird. Bleibt eine solche Handlung aus und gerät der Besteller dadurch in Annahmeverzug, kann der Unternehmer nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 643 BGB geht einen Schritt weiter: Der Unternehmer darf eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und erklären, dass er den Vertrag beendet, wenn bis dahin nichts geschieht. Verstreicht die Frist, gilt der Vertrag als aufgehoben, und nach § 645 Absatz 1 BGB steht dem Unternehmer ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung samt der darin nicht enthaltenen Auslagen zu. Für Vorhaben dieser Art folgt daraus eine nüchterne Regel: Welche Mitwirkung der Betrieb schuldet, gehört als Liste in die Leistungsbeschreibung und nicht in eine spätere E-Mail.
Kündigung wegen Unzumutbarkeit: auch für einen einzelnen Kanal
§ 648a BGB erlaubt beiden Seiten, den Vertrag zu beenden, wenn ihnen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unter Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten ist. Anlässe sind etwa ein nachhaltiger Vertrauensbruch oder eine wiederholt verweigerte Mitwirkung. Über den Verweis auf § 314 BGB gelten zwei Bedingungen: Einer Beendigung wegen Pflichtverletzung geht in der Regel eine Abmahnung oder Frist voraus, und die Erklärung muss in angemessener Zeit nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
Für Anfrage-Software besonders nützlich ist Absatz 2: Die Beendigung darf sich auf einen abgrenzbaren Teil des Werks beschränken. Scheitert etwa die Anbindung eines Messengers dauerhaft, kann dieser Teil entfallen, während Telefon und Postfach weiterlaufen. Nach der Beendigung kann jede Seite nach Absatz 4 verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird. Wer die Mitwirkung verweigert oder einem vereinbarten oder mit angemessener Frist bestimmten Termin fernbleibt, trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Beendigung, es sei denn, er war ohne eigenes Verschulden verhindert und hat das unverzüglich mitgeteilt. Vergütet wird nach Absatz 5 nur, was bis zur Beendigung erbracht wurde, und ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt nach Absatz 6 unberührt.
Was nach dem Ausstieg im Betrieb weiterlaufen muss
Das rechtliche Ende eines Vertrags beendet nicht den Strom der Anfragen. Wer eine halb umgestellte Strecke übernimmt, braucht vor allem einen sicheren Rückweg:
- Umleitungen zurückstellen. Rufumleitungen der Telefonanlage, Weiterleitungsregeln im Postfach und das Ziel des Kontaktformulars zeigen wieder auf einen Ort, an dem Menschen lesen.
- Offene Vorgänge sichern. Fällige Wiedervorlagen, zugesagte Rückrufe und unbeantwortete Anfragen werden als lesbare Liste übergeben, nicht als Datenbankauszug ohne Erklärung.
- Zugänge ordnen. Schlüssel zu Schnittstellen und Freigaben für Postfächer werden erneuert oder entzogen, und es ist dokumentiert, welcher Schlüssel an welcher Stelle hing.
- Personenbezogene Daten klären. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung muss nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO vorsehen, dass der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Verarbeitung alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt und vorhandene Kopien löscht, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht.
- Stand und Rechte festhalten. Quellcode, Dokumentation und Betriebsanleitung der fertigen Teile werden übergeben; die Nutzungsrechte am eigens erstellten Code gehen mit vollständiger Bezahlung über.
Wie wir den Rückweg vorab festlegen
Wir teilen ein Vorhaben so, dass jeder Teil für sich abgenommen werden kann, meist ein Kanal oder ein Folgeschritt je Teil, und halten die Abnahmekriterien vor dem Start im Angebot fest. Bevor ein Kanal umgeschaltet wird, ist beschrieben, wie er auf den alten Weg zurückgeht. Repository und Zugänge liegen beim Auftraggeber, Weisungen an die Entwickler laufen über unsere Projektleitung. So bleibt ein vorzeitiges Ende eine geordnete Übergabe statt eines Stillstands. Wie wir Fachanwendungen für die Auftragsannahme bauen, zeigt die Leistung Softwareentwicklung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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